Satzung

§ 1  Name, Sitz, Rechtsform

(1)    Die Stiftung führt den Namen:
„Stiftung zur Förderung der Jugend in Baden-Württemberg“ (Jugendstiftung).
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2)    Die Stiftung hat ihren Sitz in Sersheim.

§ 2  Stiftungszweck

(1)    Die Stiftung hat die Aufgabe, im Land Baden-Württemberg pädagogische/sozialpädagogische Vorhaben in der Jugendarbeit,
•   die zukunftsweisend sind und
•   die das verantwortliche Denken und Handeln junger Menschen auf der Grundlage  christlicher Nächstenliebe und freiheitlich demokratischer Verantwortung zu entwickeln
•   die das ehrenamtliche Engagement für die Jugend stärken und ausbauen zu aktivieren und/oder immateriell und materiell zu unterstützen, fachlich zu begleiten und ggf. jugendforscherisch auszuwerten. Insbesondere bemüht sich die Stiftung um die Unterstützung von Vorhaben auf örtlicher Ebene. Dabei ist die Zusammenarbeit mit den örtlich tätigen Jugendorganisationen anzustreben.

(2)    Eine Unterstützung materieller Art wird grundsätzlich nur befristet für höchstens drei Jahre gewährt. Sie setzt eigenes Engagement der Beteiligten voraus. Eine Förderung eines Vorhabens aus Mitteln des Landesjugendplans schließt eine Förderung aus Mitteln der Jugendstiftung aus. Bei gleichzeitig möglicher Förderung eines Vorhabens aus Mitteln des Landesjugendplans und der Jugendstiftung hat grundsätzlich die Förderung aus dem Landesjugendplan Vorrang. Vorhaben sollen nicht aus Mitteln der Jugendstiftung gefördert werden, wenn diese Förderung an die Stelle anderer Zuschüsse tritt.

(3)    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

(4)    Die Stiftung ist ausschließlich, unmittelbar und selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie darf keine Personen durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3  Stiftungsvermögen

(1)    Das Vermögen der Stiftung besteht aus Zuwendungen des Christlichen Jugenddorfwerkes Deutschlands gemeinnütziger e. V. (CJD) mit Sitz in Berlin, des Landes Baden-Württemberg und Dritter.
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht für die Stiftung nicht. Zuwendungen der Stifter und Zuwendungen von Dritten fließen dem Grundvermögen zu, soweit bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt ist.

(2)    Das Grundvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Erträge aus dem Grundvermögen, sofern diese nicht zum Erhalt des Bestandes des Grundvermögens benötigt werden, sowie etwaige Zuwendungen, soweit diese nicht dem Grundvermögen zufließen, zur Verfügung.

§ 4  Stiftungsorgane

Stiftungsorgane sind der Vorstand und das Kuratorium. Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit entstehenden notwendigen angemessenen Auslagen.

Das Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands gemeinnütziger e. V. (CJD) benennt gemäß § 5 Abs. 1 Mitglieder des Vorstands, die angestellte Mitarbeiter des CJD sind. Als Kompensation für die Freistellung dieser Mitarbeiter während der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit, erhält das CJD eine der Art und dem Umfang der Vorstandstätigkeit angemessene Vergütung. Der Grundsatz der Sparsamkeit ist dabei zu beachten. Vorstand und Kuratorium arbeiten vertrauensvoll zusammen.

§ 5  Vorstand

(1)    Dem Vorstand gehören an:

  1. die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands oder ein durch den Vorstand des Christlichen Jugenddorfwerkes Deutschlands gemeinnütziger e. V. (CJD) benannte Vertretung des Vorstandes,
  2. eine durch den Vorstand des Christlichen Jugenddorfwerkes Deutschlands gemeinnütziger e. V. (CJD) benannte Persönlichkeit aus dem CJD,
  3. eine Gesamtleiterin oder ein Gesamtleiter eines CJD Verbundes in Baden-Württemberg,
  4. eine leitende Mitarbeiterin oder ein leitender Mitarbeiter des CJD aus Baden-Württemberg.

(2)    Der Vorstand wählt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung. Die Amtszeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung beträgt jeweils zwei Kalenderjahre.

§ 6      Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung mit Ausnahme der Vergabe von Mitteln aus dem Stiftungsertrag für Projektförderung. Insbesondere obliegt ihm die Anlage des Stiftungsvermögens und die Verteilung der Stiftungserträge. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)    Zum Ende eines Kalenderjahres ist über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen der Stiftung durch den Vorstand Rechnung zu legen.

§ 7  Vertretung der Stiftung, Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und des Vorstandes

(1)    Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und seine Stellvertretung vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.

(2)    Die Vorsitzende oder der Vorsitzende führt die Geschäfte der Stiftung und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes.

(3)    Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, sobald es die Geschäftslage erfordert oder ein Mitglied unter Angabe des Verhandlungsgegenstands es beantragt.

§ 8  Kuratorium

(1)    Dem Kuratorium gehören an:

  1. Mitglieder des Vorstandes,
  2. je eine vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren benannte Person,
  3. eine von den kommunalen Landesverbänden benannte Person,
  4. eine vom Kommunalverband für Jugend und Soziales benannte Person,
  5. ein Mitglied des Vorstandes des Landesjugendrings e. V. Baden-Württemberg,
  6. je eine von den im Landtag vertretenen Fraktionen benannte Person,
  7. je eine von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche benannte Person,
  8. vier vom Stiftungsvorstand berufene sachkundige Persönlichkeiten.

(2)    Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vorsitzende des Vorstands.

§ 9  Aufgaben des Kuratoriums

(1)    Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Es nimmt die Jahresabschlussrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Bei der Entlastung des Vorstandes sind die beiden Vorstands-vorsitzenden im Kuratorium nicht stimmberechtigt. Das Kuratorium kann für die Führung der laufenden Geschäfte und für die Verteilung der Stiftungserträge Richtlinien und Grundsätze festlegen.

(2)    Das Kuratorium entscheidet über die Vergabe von Mitteln aus dem Stiftungsertrag für Projektförderungen und berät den Vorstand in allen Fragen des Stiftungszwecks.

(3)    Das Kuratorium beschließt über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung.

§ 10  Sitzung des Kuratoriums

(1)    Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums beruft das Kuratorium unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Unterlagen für die Beratung sollen den Mitgliedern des Kuratoriums so rechtzeitig bekannt gegeben werden, daß sie sich mit ihnen vertraut machen können.

(2)    Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei einer wegen Beschlussunfähigkeit erneut einberufenen Sitzung ist das Kuratorium auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3)    Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer als die der Nein-Stimmen ist. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und Aufhebung der Stiftung ist die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

(4)    Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Es ist einzuberufen, wenn sechs Mitglieder dies verlangen.

(5)    Die Sitzungen des Kuratoriums können als Präsenzveranstaltung oder digital als Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 11    Vermögensanfall bei Auflösung

Im Falle des Erlöschens der Stiftung fällt das vorhandene Vermögen zu 9/10 an das Land Baden-Württemberg und zu 1/10 an das Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands gemeinnütziger e. V. (CJD).
Das Vermögen ist in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden.

Stand lt. Beschluss vom 06. Mai 2022