Förderhinweise

Zu einzelnen Bereichen der Projektförderung hat das Kuratorium Leitlinien beschlossen. Hier der aktuelle Überblick.

Förderung offener Jugendtreffs:
Die Jugendstiftung Baden-Württemberg fördert offene Jugendtreffs mit bis zu € 2.800,00, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Der Jugendtreff wird in einer Stadt oder in einer Gemeinde eröffnet, die im ländlichen Raum liegt. 
  • Der künftige Jugendtreff hat keine hauptamtliche Leitung.
  • Im Ort selbst gibt es kein weiteres offenes Angebot für Jugendliche. 
  • Der Jugendtreff wird von Jugendlichen und jungen Menschen maßgeblich geplant, aufgebaut und geleitet. 

Förderung von Tagungen und trägerspezifischen Großveranstaltungen:
Eine Förderung von Großveranstaltungen, die einen tagungsähnlichen Charakter haben ist durch die Jugendstiftung Baden-Württemberg nicht möglich. Das gleiche gilt für Jubiläumsveranstaltungen, auch wenn diese einmalige Charaktere haben (z.B. 50-jähriges Bestehen eines Jugendverbandes). 

Förderung von politischen Parteien, bzw. deren Jugendorganisationen:
Eine Förderung von Jugendorganisationen politischer Parteien, sowie von Wählervereinigungen, die die Absicht haben, als freie Wähler Liste bei z.B. Kommunalwahlen anzutreten, ist durch die Jugendstiftung nicht möglich. Dies gilt auch für eventuell unmittelbar damit zusammenhängende geplante Kultur-Events, die ausschließlich von einer politischen Gruppierung ausgehen. 

Förderung von Kinder- und Jugendspielstädten:
Erstmalig durchzuführende Kinderspielstädte können bis auf weiteres mit bis zu € 2.500,00 gefördert werden. 

Förderung von multifunktionalen Sportflächen/Skateboardanlagen:
Bis auf weiteres können Skateboardanlagen mit bis zu € 5.000,00 gefördert werden. Folgende Kriterien sind für die Förderung Voraussetzung: 

  • Jugendliche sind maßgeblich bei der Planung und Durchführung des Projektes (Bau und Installierung der einzelnen Ramps und Animationsgeräte) beteiligt. 
  • Eine vergleichbare Anlage ist im unmittelbarem Lebensumfeld der Jugendlichen (Dorf, Stadtteil etc.) nicht vorhanden. 

Förderung von Projekten im schulnahen Bereich:

  • Antragsteller für ein Projekt im schulischen oder im schulnahen Raum muss grundsätzlich ein außerschulischer Träger oder eine Jugendinitiative sein, der für die Durchführung des Vorhabens verantwortlich zeichnet. Die Schulen selber, Schulträger, Schulfördervereine oder vergleichbare, rein innerschulische Institutionen scheiden als Antragsteller aus.
  • Gefördert werden können Vorhaben, bei denen in der Sache selbst eine tatsächliche Kooperation zwischen außerschulischem Träger und der Schule stattfindet. Diese Kooperation muss in der konkreten Ausgestaltung des Projekts deutlich werden und plausibel dargestellt sein.
  • Unterrichtsprojekte werden grundsätzlich nicht gefördert.

Förderung von jungen Filmprojekten:

  • Das Filmprojekt wird von Jugendlichen und jungen Menschen geplant und umgesetzt. Dies wird bei der Antragstellung nachvollziehbar dargestellt.
  • Das Zielpublikum sind Jugendliche und junge Menschen. Es wird aufgezeigt und plausibel dargestellt, wie das Zielpublikum in welchem Umfang erreicht wird.
  • Es werden Test- oder Präsentationsveranstaltungen in Einrichtungen der Jugendbildung, an Schulen oder an sonstigen Orten mit Jugendlichen durchgeführt und deren Feedback in geeigneter Weise festgestellt. Diese Veranstaltungen sind Teil der Projektphase.
  • Für Multiplikatoren der Bildungsarbeit wird ein kurzes Handout zu Einsatzmöglichkeiten des Films zur Verfügung gestellt. Die Filme und das Handout stehen Dritten zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung und können zu diesem Zweck von der Jugendstiftung auf einer geeigneten Online-Plattform veröffentlich werden.
  • Pro Jahr können 8 Filmprojekte von Initiativgruppen, die über das Filmbüro Baden-Württemberg beantragt werden, gefördert werden.